Im Gesetz gibt es verschiedene Regeln, die für die Prostitution Bedeutung haben können. Generell ist es so, dass das Recht Prostitution zulässt, wenn sie von Personen über 16 Jahren erbracht wird, die im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sind und ihre Angebote aus freiem Willen machen.
Die Prostitution wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) behandelt. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze:
Wer Prostitution in Anspruch nehmen darf
Das Strafgesetzbuches (StGB) legt fest, dass Personen über 16 Jahren bezüglich sexueller Handlungen als Erwachsene gelten und Personen unter 16 Jahren als Kinder.
Das Gesetz bestimmt weiter, dass es Erwachsenen (also über 16–Jährigen) verboten ist, sexuelle Handlungen mit Kindern (also unter 16–Jährigen) vorzunehmen, sie zu einer solchen Handlung zu verleiten oder sie in eine solche Handlung einzubeziehen, ausser der Altersunterschied beträgt weniger als 3 Jahre. Das bedeutet z.B. dass eine 17-Jährige mit einem 15-Jährigen Sex haben darf, jedoch nicht ein 18-Jähriger mit einer 14-Jährigen. Tun sie es trotzdem, machen sie sich strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.
Diese Regeln gelten natürlich auch für Prostituierte. Zudem ist das Anbieten von käuflichem Sex an Kinder strafbar. Deshalb werden Jugendliche bis 16 Jahre von Prostituierten nicht bedient.
Wer sich prostituieren darf
Um diese Frage zu beantworten, setzt das Gesetz Regeln für die Freier fest. Das bedeutet: Nicht die Prostituierten, sondern der Freier kann sich strafbar machen.
Die Prostitution von Jugendlichen unter 16 Jahren ist verboten. Wenn also ein Freier zu einer Prostituierten geht, die noch nicht 16 Jahre alt ist, macht er sich strafbar.
Bei über 16–jährigen Prostituierten, prüft das Gesetz das Verhältnis (die Hierarchie) zwischen Anbieterin und Käufer: Befinden sich die/der Prostituierte in einer Notlage oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Freier, kann der sich strafbar machen. Z.B. kann das beim Kauf von Sex auf dem Drogenstrich der Fall sein, weil die Abhängigkeit (Sucht) eines Menschen ausgenützt wird.
Prostituierte ab 18 Jahren
Bei Prostituierten, die jünger als 18-jährig sind, kann die Vormundschaftsbehörde zum Schutz der/des Betroffenen intervenieren und versuchen, diese Tätigkeit zu verhindern.
Für die Prostitution muss man, wie für jede andere Erwerbstätigkeit, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen. Wie erwähnt, fehlt diese bei vielen Prostituierten aus dem Ausland, was dazu führt, dass die durch diese Frauen angebotene Prostitution illegal ist.
Schutz vor Ausbeutung
Das Strafgesetzbuch will Prostituierte vor Ausbeutung schützen. Es soll sich niemand gegen seinen Willen prostituieren müssen oder am Ausstieg aus der Prostitution gehindert werden.
Das Gesetz setzt dafür bei den Zuhältern an: So ist es verboten, eine/n Jugendliche/n der Prostitution zuzuführen, also ihn/sie der Prostitution auszusetzen. Dies kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden.
Auch bei Erwachsenen über 18 Jahren machen sich Zuhälter, Bordellbesitzer und andere Arbeitgeber von Prostituierten strafbar, wenn sie eine Abhängigkeit ausnützen. Z.B. bei Prostituierten aus dem Ausland, die einem Zuhälter völlig ausgeliefert sind, weil sie keine Papiere, kein Geld und kein Zuhause haben.
Strafbar macht sich auch, wer die Tätigkeit von Prostituierten überwacht und wer die Umstände und das Ausmass der Tätigkeit bestimmt. Z.B. wenn eine Prostituierte nicht frei entscheiden kann, wem sie welche Dienste anbieten will.
Ebenso strafbar ist es, jemanden daran zu hindern, aus der Prostitution auszusteigen. Auch Menschenhandel ist selbstverständlich strafbar.
Wie es in der Realität aussieht
In Zusammenhang mit all diesen Strafartikeln, die eigentlich dem Schutz der Prostituierten dienen, kommt es nur selten zu Anklagen. Der Grund: Viele Prostituierte haben Angst vor der Reaktion der Zuhälter und Händler. Sie arbeiten deshalb auch selten mit der Polizei zusammen.
Auch Prostituierte haben Rechte
Selbstverständlich haben Prostituierte auch Rechte: - Ein Freier macht sich strafbar, wenn er die Prostituierte/den Prostituierten verletzt, vergewaltigt oder sie/ihn nötigt, etwas gegen ihren/seinen eigenen Willen zu tun.
- Der Geschlechtsverkehr ohne Kondom gegen den Willen der/des Prostituierten ist ebenso strafbar.
- Der Freier kann keine Leistung verlangen, wenn die/der Prostituierte diese nicht erbringen will. (Das hat damit zu tun, dass die Leistung des/der Prostituierten eine besonders intime und persönliche ist. Bei solchen Themen bzw. Handlungen, darf man immer „nein“ sagen.)
Weitere Forderungen
Der Schutz von Prostituierten hat noch einige Lücken: - So ist der Freierlohn bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Das bedeutet: Obwohl Prostituierte eine Dienstleistung erbringen, können sie (z.B. wenn ein Freier sich weigert zu bezahlen) ihren Anspruch auf eine Entlöhnung dieser Leistung nicht mit Hilfe eines Gerichts durchsetzen. Das ist der Grund, weshalb Leistungen von Prostituierten in der Regel im Voraus bezahlt werden.
- Auch im Ausländerrecht fehlen Schutzbestimmungen für Prostituierte.
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